Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB)

 

BioRob GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Nachstehende Regelungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Kunden - im Folgenden auch kurz als „Kunde“ bezeichnet - und der Fa. BioRob GmbH - im Folgenden auch kurz als „BioRob“ bezeichnet - über die Lieferung von Waren (bspw. Robotertechnologie, Software sowie Zubehör) und sonstige Leistungen, sofern nicht im einzelnen ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BioRob (AGB) abweichende Bedingungen der Kunden werden grundsätzlich nicht anerkannt; sie gelten nur dann, wenn sie von BioRob ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

Auf Verträge mit Verbrauchern, d.h. Rechtsgeschäfte, die weder einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können, finden diese AGB keine Anwendung. Des weiteren gelten diese AGB nicht für Verträge über die Implementation von Robotertechnologie oder Steuerungssoftware in EDV-Systeme oder Produktionsanlagen des Kunden.

§1 Angebote • Auftragsannahme

1. Die Angebote von BioRob sind stets freibleibend und stellen keine Vertragsofferte dar.           

2. Ein Kaufvertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung durch BioRob zustande. Die Annahme muss nicht unverzüglich erklärt werden, sie kann auch mit Rechnungsstellung und einer damit verbundenen Auftragsbestätigung oder durch sonstiges konkludentes Verhalten der BioRob erfolgen.

3. Der Kunde ist an seine Bestellungen (mündlich oder schriftlich) zwei Wochen gebunden. Diese Frist verlängert sich angemessen, wenn zur Annahme noch die Klärung wesentlicher Fragen erforderlich und diese Klärung nur durch den Kunden möglich ist.

§ 2 Preise • Zahlungsbedingungen • Zahlungsverzug

1. Die Preise sind „netto“ und um die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht zu verstehen. Von Seiten des Kunden sind - unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall - die Kosten der Versendung und der Verpackung zusätzlich zu den von BioRob angegebenen Preisen zu entrichten.

2. Zahlungen sind kosten- und spesenfrei spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung auf das angegebene Konto von BioRob zu leisten. Skontoabzüge sind dem Kunden nur im Falle einer ausdrücklichen, gesonderten Vereinbarung gestattet.

3. Befindet sich ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug und zahlt er auf Mahnung unter Bestimmung einer Frist zur Leistung von wenigstens einer Woche nicht, ist BioRob berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit dem Käufer zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Aufträgen ist BioRob weiterhin berechtigt, Vorauszahlung oder die Gestellung ent­sprechender Sicherheiten zu verlangen.

4. Kann der Kunde von BioRob die Entrichtung von Zinsen - gleich welchen Rechtsgrundes, insbesondere Verzugs- und Prozesszinsen - verlangen, betragen diese der Höhe nach 5 Prozentpunkte p.a. Ungeachtet dessen bleibt dem Kunden der Nachweis, dass ihm ein weitergehender Schaden - insbesondere in Gestalt aufgewendeter Kredit- bzw. entgangener Anlagezinsen - entstanden ist nebst entsprechender Geltendmachung gegenüber BioRob ausdrücklich gestattet.

§ 3 Lieferung Lieferzeit

1. Alle von BioRob genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Absendung der Vertragsbestätigung und sind gewahrt, wenn innerhalb der Frist die Versandbereitschaft eintritt.

2. BioRob behält sich die Lieferungsmöglichkeit in allen Fällen vor. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen - insbesondere Streik und Aussperrung - sowie bei dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Willensentschließung von BioRob liegen und nicht durch zumutbare Aufwendungen überwunden werden können, z. B. Krieg, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, alle Fälle höherer Gewalt sowie Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Materialien und Hilfsmittel, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes oder die Ausführung von Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer der betreffenden Hindernisse.

3. BioRob hat in diesen Fällen auch das Recht, von dem Vertrag ohne Schadensersatzverpflichtung zurückzutreten, es sei denn, die betreffenden Hindernisse sind von BioRob zu vertreten.

4. Daneben sind die vorbezeichneten Hindernisse auch dann nicht von BioRob zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.

5. BioRob verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit - d. h. Beginn und Ende derartiger Hindernisse - zu unterrichten und von dem Kunden erbrachte Gegenleistungen im Falle eines Rücktrittes durch BioRob gemäß § 3 Nr. 3 unverzüglich an diesen zu erstatten.

6. BioRob ist zu Teillieferungen berechtigt. Vom Angebot abweichende Lieferungen sind zulässig, wenn sie den Vertragszweck erfüllen und auf technische oder gestalterische Änderungen bzw. insbesondere Weiterentwicklungen zurückgehen, die dem Kunden zumutbar sind. In allen Fällen ist BioRob zur ersatzweisen Lieferung berechtigt.

7. Kommt BioRob in Lieferverzug, hat der Kunde das Recht, nach Ablauf einer zu setzenden angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.

8. Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur in Bezug auf den noch ausstehenden Teil besteht, kann der Kunde nicht von dem gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht.

§ 4 Versendung • Verpackung • Leistungsumfang • Nebenpflichten des Kunden

1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung der bestellten Waren (Robotertechnologie, Software und Zubehör) von BioRob an den Kunden auf dessen Kosten durch Versendung am Leistungs- bzw. Erfüllungsort Darmstadt oder - bei Direktlieferung - ab Lieferwerk (Versendungskauf).

2. Im Falle der Rücksendung von Waren für Reparaturzwecke ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen, die auch im Falle transportempfindlicher Gegenstände über die erforderliche Eignung verfügen muss. Sofern für Reparaturzwecke bestimmte Waren unverpackt eingeliefert werden, ist der Kunde verpflichtet, BioRob die Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Verpackung zu Selbstkosten zu erstatten.

Von dieser Bestimmung bleiben die Verpflichtungen von BioRob gemäß § 11 Nr. 4 Satz 3 (Kostentragung bei Nacherfüllung) sowie die gesetzlichen Gefahrtragungsregelungen im Falle berechtigten Rücktrittes sowie der Ausübung von Rechten durch den Kunden infolge Pflichtverletzungen von BioRob unberührt.

3. Die Bereitstellung der zur Versorgung von Robotersystemen mit Betriebsstrom notwendigen Einrichtungen obliegt in allen Fällen dem Kunden. Der Kunde übernimmt im Verhältnis gegenüber BioRob die Verpflichtung, den erforderlichen Betriebsstrom anschlußfertig zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Gefahrübergang • Transportschäde

1. Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen das Lagers von BioRob bzw. - bei Direktlieferung - des Lieferwerkes
auf den Kunden über, sofern zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen oder zusätzlich zur Lieferung der Ware eine Einführung (Einweisung) und/oder Montage des Liefergegenstandes durch BioRob vereinbart worden ist; in den letztgenannten Fällen geht die Gefahr mit der Ablieferung bzw. dem Abschluss der Einführung (Einweisung) bzw. der Montage auf den Kunden über. Verzögert sich die Lieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, trägt für die Dauer der Verzögerung der Kunde die Sach- und Preisgefahr. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden. Eine Versicherung für Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.

2. Im Falle der Versendung durch BioRob ist der Kunde verpflichtet, angelieferte Gegenstände ungeachtet etwaiger Transportschäden entgegenzunehmen, die Ware bei Empfang auf mögliche Transportschäden zu untersuchen, sich etwaige Transportschäden durch das zuständige Transportunternehmen bestätigen zu lassen bzw. hierüber ein gemeinsames Protokoll aufzustellen und Schadensforderungen gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

3. Von den vorstehenden Bestimmung unter Nr. 1 und Nr. 2 bleiben die Verpflichtungen von BioRob gemäß § 11 Nr. 4 Satz 3 (Kostentragung bei Nacherfüllung) sowie die gesetzlichen Gefahrtragungsregelungen im Falle berechtigten Rücktrittes sowie der Ausübung von Rechten durch den Kunden infolge Pflichtverletzungen von BioRob unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die von BioRob gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von BioRob. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, erfolgt der Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher bei Vertragsschluss bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

2. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen sind dem Kunden während des Bestandes des Eigentumsvorbehaltes nicht gestattet. Der Kunde hat die Pflicht, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungs­gemäßen Zustand zu erhalten und für ordnungsgemäße Lagerung und die üblichen Versicherungen zu sorgen. Ansprüche gegen die Versicherungen tritt er hiermit bereits jetzt an BioRob ab.

3. Vor vollständiger Bezahlung der Ware ist der Kunde zu einer Veräußerung bzw. anderweitigen Übertragung der Vorbehaltsware oder des daran erwachsenen Anwartschaftsrechtes nur unter Aufrechterhaltung des Vorbehaltseigentums von BioRob berechtigt, die mit der Maßgabe zu erfolgen hat, dass der Kunde den Erwerber schriftlich auf das vorbehaltene Eigentum von BioRob hinweist.

4. Sofern der Kunde die Ware oder das Anwartschaftsrecht dennoch vor vollständiger Bezahlung ohne diesen Hinweis an Dritte veräußern oder anderweitig übertragen sollte, tritt er bereits jetzt die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen mit allen Nebenrechten - und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist - in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderungen an BioRob ab. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat.

5. Der Kunde verpflichtet sich, BioRob die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Mitteilung von Namen und Anschrift sowie Bezeichnung der übertragenen Forderungen bekannt zu geben.

6. Der Kunde bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.

7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und leistet er trotz qualifizierter Mahnung von BioRob, mit welcher gegenüber dem Kunden unter Gewährung einer Frist von wenigstens 14 Tagen ein Ausgleich der rückständigen Beträge eingefordert und ein Widerruf sowie die Einziehung der abgetretenen Forderungen für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung angedroht worden ist, nicht, ist BioRob zum Widerruf der Einziehungsberechtigung berechtigt. BioRob ist berechtigt einen Widerruf der Einziehungsermächtigung - unter der aufschiebenden Bedingung einer Nichtzahlung binnen gesetzter Frist - zugleich mit der o. g. qualifizierten Mahnung auszusprechen.

8. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung nach vorstehender Maßgabe ist BioRob zur Offenlegung der Abtretung und Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Sämtliche Kosten, die BioRob durch die Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, sind von dem Kunden zu tragen.

9. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für BioRob vor (Besitzmittlungsverhältnis). BioRob erwirbt Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung stehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt BioRob Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als ver­einbart, dass der Kunde der BioRob, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigen­tum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.

10. Eine Beschädigung, den Verlust, eine Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder eine Pfändung der abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich gegenüber BioRob anzuzeigen. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, BioRob bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche durch die Überlassung der notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu unterstützen. Die Kosten der Interventionsprozesse sind von dem Kunden vorzuschießen und zu tragen, wenn Sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

11. Übersteigt der Wert der für BioRob bestehenden Sicherheiten die Forderungen ins­gesamt um 20 %, ist BioRob auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Vorbehaltsware nach Wahl der BioRob bis zu genannter Warengrenze freizugeben.

§ 7 Geheimhaltung • Urheberrechte

1. Sämtliche Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen, Daten und sonstige Dokumente, welche die Robotertechnologie nebst Zubehör von BioRob sowie die benötigte Software betreffen, einschließlich der Angebotsunterlagen, werden den potentiellen und tatsächlichen Kunden von BioRob ausschließlich zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs durch die potentiellen und tatsächlichen Kunden selbst bzw. innerhalb deren Unternehmen überlassen. Die potentiellen und tatsächlichen Kunden sind verpflichtet, die vorbenannten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von BioRob ist es potentiellen und tatsächlichen Kunden nicht gestattet, die vorbenannten Informationen - vollständig oder teilweise - Dritten mitzuteilen, diesen zur Verfügung zu stellen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Das Urheberrecht an sämtlichen Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen, Daten und sonstigen Dokumenten, welche die Robotertechnologie nebst Zubehör von BioRob betreffen, einschließlich der Angebotsunterlagen steht ausschließlich BioRob zu.

2. Im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages zwischen BioRob und potentiellen Kunden über die Lieferung von Robotertechnologie binnen angemessener Frist sind die potentiellen Kunden verpflichtet, die von BioRob überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen, Daten und sonstige Dokumente, welche die Robotertechnologie nebst Zubehör von BioRob und die benötigte Software betreffen, auf Anforderung an BioRob herauszugeben und - soweit die Informationen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden - diese elektronischen Informationen zu löschen bzw. zu vernichten und die Tatsache der Löschung durch Abgabe einer schriftlichen und rechtsverbindlichen Erklärung nachzuweisen.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Gesetzes, gelten die Bestimmungen über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) und insbesondere § 377 HGB. Ist er Nichtkaufmann, hat er die Ware unverzüglich zu untersuchen und hiernach offensichtliche, evtl. Mängel innerhalb von zwei Wochen zu rügen. Die Missachtung dieser Pflichten und Fristen schließt Ansprüche jedweder Art gegen BioRob aus.

2. Die gesetzliche Regelung für verdeckte oder verschwiegene Mängel bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Nichtannahme des Liefergegenstandes

1. Der Kunde ist verpflichtet, den durch BioRob vertragsgemäß angebotenen Liefergegenstand anzunehmen. Im Falle der Nichtannahme bzw. Annahmeverweigerung durch den Kunden, ist BioRob berechtigt von den gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen.

2. Verlangt BioRob Schadensersatz wegen Nichtannahme des Liefergegenstandes, so beträgt dieser 15% der vereinbarten Vergütung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass BioRob ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Gleichfalls bleibt BioRob der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens gestattet.

§ 10 Zurückbehaltung •  Aufrechnungsverbot

1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht

2. Die Aufrechnung gegen Forderungen der BioRob ist dem Kunden nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit Forderungen gestattet, die aus von der Regelung unter § 10 Nr. 1 nicht ausgeschlossenen, auf Sachleistung gerichteten Gegenansprüchen hervorgegangenen sind.

§ 11 Haftung und Gewährleistung • Schadensersatz

1. Die zu den Waren von BioRob herausgegebenen Daten, Spezifikationen und Qualitätsbeschreibungen dienen lediglich der näheren technischen Beschreibung der Waren und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.

2. Die Haftung und Gewährleistung von BioRob richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

3. Die Haftung und Gewährleistung von BioRob für Sachmängel ist ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine gebrauchte Sache handelt.

4. Sofern ein von BioRob zu vertretender Mangel der Lieferungen und Leistungen vorliegt, ist BioRob nach eigener Wahl zunächst zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. BioRob ist wegen eines jeden Fehlers zur zweimaligen Mängelbeseitigung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist BioRob verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das Recht des Kunden, sich wegen einer durch BioRob zu vertretenden Pflichtverletzung von dem Vertrag zu lösen, bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

5. Ist BioRob zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigert BioRob diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die BioRob zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gegen BioRob unterliegt den nachfolgend unter Nr. 6 bis 10 getroffenen Regelungen.

6. Soweit sich nachstehend (Nr. 7 und Nr. 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. BioRob haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BioRob (einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen) beruht. Sie gilt auch nicht, wenn die Schadensursache auf die schuldhafte (d. h. schlicht fahrlässige) Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. "Kardinalpflicht") - d.h. einer wesentlichen Vertragspflicht, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht - durch BioRob zurückzuführen ist, oder wenn der Kunde Schadensersatzansprüche aus einer durch BioRob für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferungen und Leistungen übernommenen Garantie geltend macht.

8. Sofern BioRob lediglich schlicht fahrlässig eine "Kardinalpflicht" verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung gemäß Nr. 6 ausgeschlossen.

9. Die Sachmängelhaftungs- bzw. Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablieferung oder - falls derartiges vereinbart ist - ab Abschluss der Einführung (Einweisung) bzw. der Montage des Liefergegenstandes. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für sämtliche Ansprüche jedweden Rechtsgrundes, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen und Leistungen erwachsen, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden; sie findet gleichfalls keine Anwendung, sofern die Schadensursache oder ein Mangel auf Vorsatz, Arglist, oder grobe Fahrlässigkeit von BioRob (einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen) beruht. Sie gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche, falls die Schadensursache oder ein Mangel auf die schuldhafte (d. h. schlicht fahrlässige) Verletzung einer sog. "Kardinalpflicht" - d. h. einer wesentlichen Vertragspflicht, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht - durch BioRob zurückzuführen ist.

10. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aus sonstigen Pflichtverletzungen von BioRob, die nicht unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen und Leistungen erwachsen, unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Kunden entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Kunden beträgt die Verjährungsfrist wegen der vorbezeichneten Ansprüche sechs Jahre von ihrer Entstehung an.

Vorstehende Bestimmung gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen der BioRob, nicht für Ansprüche aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Vertragsanbahnung entstehen sowie nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

11. Die Haftung von BioRob für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen (Nr. 3 und Nr. 6 bis 10) unberührt; eventuelle, weitergehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Bestimmungen (Nr. 3 und Nr. 6 bis 10) ebenfalls nicht ausgeschlossen.

§ 12 Allgemeines

1. Diese Regelungen können nur schriftlich abgeändert werden. Das gilt gleichfalls für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ist Darmstadt.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen BioRob und dem Kunden geschlossenen Verträgen gegenüber Kaufleuten ist nach Wahl der BioRob Darmstadt oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

4. Ungeachtet dessen ist für den Fall, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Abschluss von Verträgen mit BioRob aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt bzw. sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist, als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen BioRob und dem Kunden geschlossenen Verträgen Darmstadt vereinbart.

5. Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen BioRob und dem Kunden unterliegen unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts allein der Geltung deutschen Rechts.

6. Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sofern einzelne Regelungen im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, verpflichten sich die Parteien die unwirksamen Bestimmungen durch diejenigen rechtswirksamen Regelungen zu ersetzen, welche der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.        

 

Stand: 08.02.2011

BioRob GmbH
Firmensitz: Hochschulstr. 10, 64289 Darmstadt
Registergericht: Amtsgericht Darmstadt, HRB 89275
Geschäftsführer: Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jan Röhlinger
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Kontonummer: 5699002
BLZ: 50890000